1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Name und Sitz
Unter dem Namen OC Niesenstürmer besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Frutigen, Kanton Bern.
1.2 Zweck
● Die Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern
● Die Durchführung von gemeinsamen Ausflügen im In- und Ausland sowie andere
Veranstaltungen.
● Kontakte zu anderen Clubs und Vereinen.
2. Mitgliedschaft, Mitgliederbeiträge und Mittel
2.1 Mitglieder und Beiträge
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Hierbei handelt es sich um Fahrer oder Besitzer eines Geländewagens. Diese bezahlen einen jährlichen Beitrag, welcher an der Generalversammlung festgelegt wird.
2.2 Mitgliederkategorien
Der Verein besteht aus:
● Aktiven
● Passiven
● Ehrenmitgliedern
● Sponsoren
● Gönner
2.3 Mittel
● Mitgliederbeiträge
● Zinsen des Vereinsvermögen
● Gewinne aus Veranstaltungen
● Sponsoren
● Gönnerbeiträge
● Bussenbeträge
2.4 Bussenbeträge
Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich, die obligatorischen Veranstaltungen zu besuchen. Für unentschuldigtes Fernbleiben wird eine Busse von CHF. 10.- eingezogen. Die Bussen sind spätestens mit dem nächsten Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
3. Organisation
3.1 Organe
Der Verein besteht aus folgenden Organen:
● Der Generalversammlung
● Dem Vorstand
● Den Rechnungsrevisoren
3.1 Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand oder durch 1/5 der Aktivmitglieder einberufen. Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Abnahme der Kassen- und Revisionsberichte
c) Wahl des Präsidenten und den Vorstande
d) Erteilung der Aufgaben an den Vorstand
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Statutenänderungen
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands sowie der Mitglieder
3.2 Einberufung
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt jährlich durch den Vorstand, mindestens
60 Tage vorher. Die Generalversammlung gilt als obligatorischer Anlass. Bei Krankheit, Militär oder anderen zwingenden Gründen, die eine Anwesenheit nicht möglich machen, ist dies dem Vorstand
frühmöglichst mitzuteilen.
3.3 Zuständigkeit
Die Generalversammlung wählt jedes Jahr den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder können auch wiedergewählt werden. Die Generalversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
3.4 Vereinsbeschluss
Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat zwei Stimmen, jedes Passivmitglied hat eine Stimme. Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Statutenänderungen erfordern jedoch eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
3.5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung direkt gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung selbst. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
● Präsident
● Vizepräsident
● Aktuar
● Kassier
3.6 Geschäftsführung
Die Führung der Geschäfte, sofern diese nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen, ist dem Vorstand zu überlassen. Dieser ist befugt, alle Beschlüsse zu fassen und alle Massnahmen zu treffen, welche nach seinem Ermessen zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig oder wünschenswert sind.
Dem Vorstand obliegen insbesondere:
a) Einberufung der ausser- und ordentlichen Mitgliederversammlung
b) Koordination des Tätigkeitsprogrammes
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinvermögens
e) Vertretung des Vereins gegen Aussen
f) Aufnahme von Mitgliedern
g) Ausschluss von Mitgliedern
3.7 Vorstandsitzungen
Der Vorstand versammelt sich zweimal im Jahr auf Einladung des Präsidenten. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
3.8 Rechnungsrevisoren
Die Wahl der Rechnungsrevisoren fällt in die Kompetenz der Mitgliederversammlung. Diese prüfen die Erfolgsrechnung sowie die Bilanz und legen an der Mitgliederversammlung Bericht darüber ab.
4. Geschäftsjahr und Haftung
4.1 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins wird durch den Vorstand festgelegt.
4.2 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Unfälle und Schäden, die bei Ausflügen oder Veranstaltungen des Vereins „OC Niesenstürmer“ den Mitgliedern oder Gästen zustossen, oder von diesen verursacht werden, lehnt der Verein jede Haftung ab.
5. Statutenänderung
Anträge auf Statutenänderungen sind mindestens 60 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
6. Rücktritte aus dem Vorstand
Ein Vorstandsmitglied kann auf Ende eines Vereinsjahres mit 3 monatiger Kündigungsfrist zurücktreten. Bei einem Austritt aus dem Vorstand zur Unzeit übernimmt der verbleibende Vorstand dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
7. Austritte
Ein Austritt aus dem Verein ist für jedes Mitglied auf Ende des Geschäftsjahres möglich. Das Austrittsschreiben ist bis spätestens 60 Tage vor Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand zu überreichen. Bei Vorstandsmitgliedern ist jedoch die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
8. Ausschlüsse
Ein Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand vollzogen werden. Dieser wird dem Mitglied schriftlich und begründet unterbreitet.
Es steht dem Mitglied frei, diesen Ausschluss an die GV weiterzuleiten. Der Antrag auf Behandlung des Ausschlusses an der GV ist dem Vorstand 30 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
9. Auflösung
Eine Vereinsauflösung kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Vereinsauflösung wird das Vereinskapital wohltätigen Zwecken oder Institutionen zugeführt.
10. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Thun. Im übrigen gelten die Vorschriften des ZGB Art. 60 – 79.
Beschlossen an der ordentlichen Gründungsversammlung vom 22.10.2010.